RL 89/104/EWG : Art 7 Abs 1
Art 7 Abs 1 RL 89/104/EWG ist dahin auszulegen, dass mit einer Marke versehene Waren nicht als im EWR in den Verkehr gebracht anzusehen sind, wenn der Markeninhaber sie zwar in den EWR eingeführt hat, um sie dort zu verkaufen, oder wenn er sie in eigenen Geschäften oder in Geschäften verbundener Unternehmen zum Verkauf an Verbraucher im EWR angeboten hat, aber die Waren nicht verkauft worden sind.