§ 47 Abs 2 EStG
§ 115 BAO
Auch das Fehlen schriftlicher Unterlagen entbindet die Behörde bei der Abgrenzung von selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit nicht davon, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, sich also ein genaues Bild über die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der beschäftigten Personen, die Pflichten, die ihnen obliegen, und die Risken, die sie zu tragen haben, zu verschaffen.