§ 47 Abs 2 EStG
Ein „Auftragnehmer“, der sich mittels „Werkvertrag“ zu einer einmal wöchentlichen Reinigung bestimmter Objekte verpflichtet und dafür ein arbeitszeitunabhängiges Entgelt erhält und zudem die Putzmittel beigestellt bekommt, erzielt nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Vereinbarung nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern solche aus nicht selbstständiger Arbeit.