§ 34 EStG
Das Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung einer Gesellschafter-Geschäftsführerin für Bankschulden der Gesellschaft zur Sicherung der Arbeitsplätze ihrer Kinder erfolgt nicht zwangsläufig zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage der Kinder. Zahlungen aufgrund der Bürgschaft können daher nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.