Der VwGH hatte jüngst die Vorsteuerabzugsberechtigung für ein privat genutztes Gebäude (Wohnung des Steuerpflichtigen) zu prüfen. Er brachte § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG zur Anwendung, eine Bestimmung, die auch in so genannten „Seeling-Fällen“ zur Anwendung kommen könnte.