Österreichische Staatsbürger blieben bisher in der Erbschafts-Schenkungssteuer auch nach Aufgabe des Wohnsitzes im Inland noch zwei Jahre steuerpflichtig. Dieser „Fluchttatbestand“ wurde mit dem AbgÄG 2004 aufgehoben: In Zukunft knüpft auch die Erbschafts-Schenkungssteuer nur mehr an den Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt an. Anlass dafür war ein Urteil des EuGH.