GOG: § 89 Abs 3 ZPO: §§ 419 , 430 , 522
Wenn nur die erste Seite des Rechtsmittels ohne inhaltliche Ausführungen per Telefax übermittelt wird, kann die Rechtsmittelfrist nicht durch die spätere Übermittlung eines vollständigen, eigenhändig unterfertigten Schriftsatzes gewahrt werden; für das Gericht besteht in diesem Fall kein Anlass, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.