EO: § 150 Abs 1 , § 150a 3. Teilnov zum ABGB
Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit ist vom Ersteher der Liegenschaft nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorgeht.
EO: § 150 Abs 1 , § 150a 3. Teilnov zum ABGB
Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit ist vom Ersteher der Liegenschaft nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorgeht.