UWG: § 1
Eine Gesetzesverletzung ist nur dann sittenwidrig, wenn sie geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.
UWG: § 1
Eine Gesetzesverletzung ist nur dann sittenwidrig, wenn sie geeignet ist, dem gesetzwidrig Handelnden einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen.