WGG: § 14 Abs 1
Mit der Änderung einer Berechnungsgrundlage (zB des Darlehenszinssatzes) ändert sich das laufende Entgelt für die Benützung von dem WGG unterliegenden Räumlichkeiten entsprechend. Die Gemeinnützige Bauvereinigung (GBV) kann Nachzahlungsansprüche innerhalb der Verjährungsfrist auch rückwirkend geltend machen.