WEG 2002: § 18 Abs 1
Die Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft ist auf die Verwaltung der Liegenschaft beschränkt. Rechtsgeschäfte außerhalb dieses Wirkungsbereichs sind unheilbar nichtig.
Gewährleistungsansprüche aus den Verträgen zwischen Wohnungseigentümern und dem Bauträger stehen nicht der Eigentümergemeinschaft, sondern den einzelnen Wohnungseigentümern zu. Die Eigentümergemeinschaft kann sich solche Ansprüche jedoch abtreten lassen und diese in der Folge gegen den Bauträger geltend machen, auch wenn diesen keine ernsten Schäden des Wohnungseigentumsobjekts bzw Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses zugrunde liegen. Dafür fehlt der Eigentümergemeinschaft nicht die Rechtsfähigkeit, weil die Verwaltung der Liegenschaft auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der gesamten Baulichkeit umfasst.