§ 16 Abs 1 Z 10 EStG - Gehört die Vermittlung in Konfliktfällen zu den dienstlichen Aufgaben einer Personalmanagerin, kann sie die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Besuch eines postgradualen Universitätslehrgangs für Konfliktmanagement und Mediation als Werbungskosten geltend machen. Dass im betreffenden Lehrgang auch die Bereiche Familie und Umwelt behandelt werden, schadet jedenfalls bei Fehlen berufsspezifischerer gleichwertiger Bildungsangebote nicht.