Feststellungsbescheide nach § 188 BAO enthalten im Spruch oft keine ausdrückliche Aussage, ob die Einkünfte dem § 37 EStG unterliegen. Wird damit bindend festgestellt, dass keine Begünstigung nach § 37 EStG zur Anwendung kommt? Diese in der Praxis vielfach vertretene Auffassung lehnt der VwGH ab.