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FinStrG: Unterlassene Berichtigung einer irrtümlich unrichtigen Erklärung

SteuerrechtW.D.RdW 2005/860RdW 2005, 790 Heft 12 v. 15.12.2005

Hat der Steuerpflichtige fahrlässig eine unrichtige Steuererklärung abgegeben, erkennt er aber später den Fehler und korrigiert ihn dennoch nicht, dann ist zu unterscheiden, ob er den Fehler vor oder nach der Veranlagung erkannt hat: Im ersten Fall wird aus der fahrlässigen Abgabenverkürzung eine vorsätzliche, im zweiten Fall liegt eine fahrlässige Abgabenverkürzung oder eine Finanzordnungswidrigkeit vor.

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