Mit dem AbgÄG 2005 sollen insb im Bereich der Umgründungen unerwünschte Gestaltungen eingeschränkt werden. Dies brachte bereits der Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2005 deutlich zum Ausdruck1) ). Gegenüber dem Begutachtungsentwurf reduziert sich die Regierungsvorlage (RV) auf Änderungen, die jedenfalls steuersystematisch konsequent erscheinen. Die wohl grundlegendsten Änderungen betreffen bei der Einbringung § 16 UmgrStG. Die Änderungen bei der Exporteinbringung, der unbaren Entnahme und der „Verschiebetechnik“ sollen hier dargestellt und näher beleuchtet werden.