§ 123 Abs 8 lit b ASVG
Der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Personen, die mit einem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt leben und den Haushalt unentgeltlich führen, von der Mitversicherung in der Krankenversicherung ist verfassungswidrig. § 123 Abs 8 lit b ASVG und § 83 Abs 8 GSVG sowie die darauf beruhenden Satzungsbestimmungen der NÖ GKK und der SVA werden daher mit 31. 7. 2006 aufgehoben.