§ AVRAG, § 6 AVRAG
§ 1 IESG
1. Der Zwangsverwalter ist ähnlich wie der Masseverwalter ein aufgrund des Gesetzes bestellter und im Vertretungsumfang durch das Gesetz genau umschriebener Vertreter einer Sondermasse. Durch die Zwangsverwaltung (hier: eines Hotelbetriebs) kommt es daher nicht zu einem Betriebsübergang.