§ 101 ArbVG
Selbst wenn der sofortige Abzug eines Triebfahrzeugführers vom Fahrdienst in Hinblick auf die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs geboten erscheint, hat der AG die vorherige Zustimmung der Belegschaftsvertretung einzuholen, weil diese dauernde Versetzung für den AN mit einer Verschlechterung der Entgeltbedingungen verbunden ist und die Bestimmung des § 101 ArbVG zwingend zu beachten ist.