§ 23 Abs 1 AngG
§ 56 Abs 9 OÖ LVBG
1. Bei einer dauerhaften Entgeltveränderung - etwa beim Wechsel von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt - ist zur Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das zuletzt bezogene Entgelt abzustellen. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass.