Art 5 Abs 1 und 3 Buchst b und c RL 89/104/EWG
Art 9 Abs 1 und 2 Buchst b und c VO (EG) 40/94
Der Markeninhaber kann einer im Rahmen des externen Versand- oder Zolllagerverfahrens erfolgten bloßen Verbringung von mit seiner Marke versehenen Originalmarkenwaren in die Gemeinschaft, die nicht schon vorher von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, nicht widersprechen. Der Markeninhaber kann die Überführung der fraglichen Waren in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren nicht davon abhängig machen, dass zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft bereits ein endgültiger Bestimmungsort in einem Drittland, gegebenenfalls aufgrund eines Kaufvertrags, festgelegt ist.