§ 53 MarkSchG
§ 273 ZPO
Bei der Bemessung des angemessenen Entgelts wegen unbefugter Benutzung einer Marke ist darauf abzustellen, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Dabei ist maßgebend, welche Nutzung tatsächlich erfolgt, weil auszuschließen ist, dass redliche und vernünftige Parteien ein Entgelt vereinbaren, das einen Nutzen abgilt, der gar nicht entstehen kann. Daher kann bei einer unzulässigen Markenbenutzung, die nur auf die Durchfuhr der mit der Marke versehenen Ware in Österreich beschränkt ist, für die Bemessung des angemessenen Entgelts nicht das marktübliche Entgelt herangezogen werden, das dem Markeninhaber bei einem Verkauf der Ware in Österreich zustehen würde. Angesichts der bei der Festsetzung des angemessenen Entgelts regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten ist es gerechtfertigt, das Entgelt unter Heranziehung des § 273 ZPO festzusetzen.