§ 1009 ABGB
§ 1 Abs 3 DepG, § 24 DepG
Kommt der Emittent bei Endfälligkeit der von ihm ausgegebenen Anleihe seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, wird der dieser Zahlungsverpflichtung entsprechende Geldbetrag aber dennoch von der Oesterreichischen Kontrollbank als Sammelverwahrerin vom für die Anleihe eingerichteten Girokonto jener Bank, die als Zahlstelle fungiert, abgebucht und in der Folge, weil die Bank zugleich auch als Depotbank fungiert, wieder auf dieses Konto gutgebucht und der Bank die Sammelurkunde übergeben, wobei die Bank diesen Transaktionen weder widerspricht noch einen Vorbehalt erhebt, kann der Anleihegläubiger diesen Betrag von der Bank gem § 1009 ABGB herausverlangen.