§ 25c KSchG
Eine Aufklärungsobliegenheit gem § 25c KSchG des Kreditgebers gegenüber dem interzedierenden Verbraucher ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führt und über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist (hier: „de facto“-Geschäftsführer und Prokurist des Kreditschuldners).