§ 5j KSchG
Art 6 Abs 1 StGG
Durch § 5j KSchG (betreffend Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen) wird nicht gegen die durch Art 6 Abs 1 StGG gewährte Erwerbsfreiheit verstoßen. Im Regelfall wird der Unternehmer keinem Irrtum darüber unterliegen, welchen Inhalt die von ihm gegenüber dem Verbraucher abgegebenen Erklärungen im Zusammenhang mit veranstalteten Gewinnspielen habe, weshalb es allein in seiner Hand liegt, durch unzweideutige Formulierungen den Eindruck einer Gewinnzusage zu vermeiden. Inwieweit darin eine unverhältnismäßige oder zu unbestimmte Einschränkung der Erwerbsfreiheit liegen sollte, vermag die Bekl nicht darzustellen. § 5j KSchG ist schon nach seinem Wortlaut auf einseitige Akte („vergleichbare Mitteilungen“) anwendbar.