Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage der rechtlichen Beurteilung der Weitergabe sensibler Wirtschafts- und Geschäftsinformationen durch Aufsichtsratsmitglieder einer Gesellschaft an „außenstehende“ Personen. Man denke hierbei zB an die Weitergabe von Liefer- und Preisbedingungen, Gewährleistungszusagen, Anboten, sensiblen Informationen über einen Geschäftspartner der Gesellschaft oder einen möglichen Geschäftsabschluss an außenstehende, uU dem Aufsichtsratsmitglied nahe stehende Personen oder Unternehmen, um Letzteren in Hinkunft einen „Startvorteil“ bei der Geschäftsanbahnung zu verschaffen.