Insbesondere bei Vorliegen von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern einer GmbH kommt es häufig vor, dass kein Feststellungsbeschluss über den Jahresabschluss zustande kommt. Hier stellt sich die Frage, welche Rechtsbehelfe in einem derartigen Fall zur Verfügung stehen. Ein österreichisches Firmenbuchgericht hat jüngst die Auffassung vertreten, dass eine Kompetenz zur ersatzweisen Feststellung des Jahresabschlusses bestehe, und eine entsprechende Feststellung vorgenommen. Das zuständige OLG hat demgegenüber eine derartige Kompetenz abgelehnt. Im vorliegenden Beitrag wird dieser Streitfrage nachgegangen.