Verzichtet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aus im Gesellschaftsverhältnis gelegenen Gründen auf eine nicht mehr voll werthaltige Forderung gegenüber der Gesellschaft, bewirkt dies keine Erhöhung des Gewinnes der Gesellschaft.
Verzichtet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aus im Gesellschaftsverhältnis gelegenen Gründen auf eine nicht mehr voll werthaltige Forderung gegenüber der Gesellschaft, bewirkt dies keine Erhöhung des Gewinnes der Gesellschaft.