Mayr vertritt in RdW 2005, 383 ff, für die steuerliche Einordnung von Hebelprodukten unter § 27 EStG oder § 30 EStG die uE zutreffende Auffassung, dass auf den anfänglichen Kapitaleinsatz im Verhältnis zum Wert des zugrunde liegenden Basiswertes abzustellen ist. Auch der Entwurf zu Rz 6197b EStR 2000 sieht dies grundsätzlich vor. Allerdings kommt nach dem Entwurf der Rz 6197b EStR 2000 eine Subsumtion unter § 30 EStG nur in Betracht, wenn dem Hebelprodukt als Basiswert ein „Einzeltitel“ zugrunde liegt. Diese Einschränkung wird im Folgenden kritisch betrachtet.