§ 17 ZPO, § 19 ZPO, § 248 ZPO
Eine Nebenintervention ist auch im Mahnverfahren möglich. Ab welchem Zeitpunkt der Beitritt zulässig ist, bleibt offen.
Der Beitritt des Nebenintervenienten wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kann der Nebenintervenient nicht mehr von Amts wegen, sondern nur auf Antrag einer Partei zurückgewiesen werden.