§ 595 ZPO
Unter einem Schiedsspruch iSd § 595 ZPO, der im ordentlichen Rechtsweg aufgehoben werden kann, kann nur eine meritorische Sachentscheidung des Schiedsgerichts verstanden werden, mit der zumindest ein Teil des Sachantrags erledigt wurde. Vor- oder Zwischenentscheidungen (auch über den Grund des Anspruchs) sind nicht anfechtbar.