§ 227 ZPO, § 45 JN
Die „Sammelklage österreichischer Prägung“, mit der ein Kl individuelle Ansprüche mehrerer Personen, die ihm mit Inkassozession abgetreten wurden, geltend macht, ist zulässig, wenn die Anspruchsgründe im Wesentlichen gleichartig sind und im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu beurteilen sind, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche betreffen.