§ 9 EO, § 355 EO
Wenn der Duldungs- oder Unterlassungstitel nur die juristische Person verpflichtet, können bei der Exekution Geldstrafen nur gegen diese und nicht (auch) gegen ihre Organwalter verhängt werden.
§ 9 EO, § 355 EO
Wenn der Duldungs- oder Unterlassungstitel nur die juristische Person verpflichtet, können bei der Exekution Geldstrafen nur gegen diese und nicht (auch) gegen ihre Organwalter verhängt werden.