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Duldungs- oder Unterlassungsexekution - keine Geldstrafen für Organwalter der verpflichteten juristischen Person

WirtschaftsrechtJudikatur ExekutionsrechtRdW 2005/765RdW 2005, 695 Heft 11 v. 15.11.2005

§ 9 EO, § 355 EO

Wenn der Duldungs- oder Unterlassungstitel nur die juristische Person verpflichtet, können bei der Exekution Geldstrafen nur gegen diese und nicht (auch) gegen ihre Organwalter verhängt werden.

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