§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 6 Abs 3 KSchG, § 31c Abs 1 KSchG
Eine Preisänderungsklausel in einem Reisevertrag ist unzulässig, wenn sie nur den Gesetzestext des § 31c Abs 1 KSchG wiedergibt, jedoch nicht die Kriterien zur genauen Berechnung der Preiserhöhung im Sinne eines abstrakten Berechnungsmodus, der auch die Ausübung des Rechtes des Verbrauchers ermöglicht, eine Senkung des Entgelts zu fordern.