§ 914 ABGB, § 1053 ff ABGB, § 1165 ff ABGB, § 377 Abs 1 HGB, § 381 Abs 2 HGB
Der Vertrag über die Erstellung und Lieferung von Individualsoftware allein ist kein Werklieferungsvertrag. Zur Wahrung allfälliger Gewährleistungsgsansprüche ist bei einem derartigen vor dem 1. 1. 2002 geschlossenen Vertrag der behauptete Mangel binnen sechs Monaten ab Vertragserfüllung zu rügen.