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Vertrag über Software-Erstellung: Kein Werklieferungsvertrag, keine Pflicht zur Herausgabe des Quellcodes

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2005/750RdW 2005, 687 Heft 11 v. 15.11.2005

§ 914 ABGB, § 1053 ff ABGB, § 1165 ff ABGB, § 377 Abs 1 HGB, § 381 Abs 2 HGB

Der Vertrag über die Erstellung und Lieferung von Individualsoftware allein ist kein Werklieferungsvertrag. Zur Wahrung allfälliger Gewährleistungsgsansprüche ist bei einem derartigen vor dem 1. 1. 2002 geschlossenen Vertrag der behauptete Mangel binnen sechs Monaten ab Vertragserfüllung zu rügen.

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