Aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben und Vergleichen mit Strafdrohungen anderer Länder und mit innerstaatlichen Strafdrohungen für sonstige Vermögensdelikte wurde in den letzten Jahren die Freiheitsstrafdrohung für gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung mehrfach, zuletzt durch das Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005, angehoben. Diese Anhebung hat Auswirkungen für die Beurteilung des Straftatbestandes der Geldwäscherei.