Der VwGH leitet den Begriff der Anschaffungskosten mit G. Mayr aus dem EStG ab. Sonder-Handelsrecht (zB der Banken) schlägt daher nicht auf die Steuerbilanz durch.
Eine Sparkasse (§ 5 Gewinnermittlung) schaffte festverzinsliche Wertpapiere „überpari“ am Sekundärmarkt an. Den Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennwert setzte sie sofort als Aufwand ab, indem sie sich auf „§ 56 Abs 2 BWG 1993 iVm § 5 EStG 1988“ berief.