§ 3a Abs 2 Z 5 IESG
Die durch § 3a Abs 2 Z 5 IESG und § 3a Abs 3 IESG geschaffene Austrittsobliegenheit des ANs im Konkurs des AGs verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden ANansprüche nicht mehr zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gehen soll.