§ 39 AngG
Im Dienstzeugnis eines Rechtsanwaltsanwärters ist in der Umschreibung seiner Tätigkeit der Begriff “Rechtsanwaltsanwärter" und nicht der Begriff “Konzipient" zu verwenden.Wurde dem Rechtsanwaltsanwärter bereits bei seiner Einstellung ein Einsatz in einem bestimmten Rechtsbereich zugesagt, in dem er auch über entsprechendes Spezialwissen verfügte (hier: Umweltrecht), ist dieser Rechtsbereich als primäres Aufgabengebiet des Rechtsanwaltsanwärters auch im Dienstzeugnis anzuführen.