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Dienstzeugnis eines Rechtsanwaltsanwärters - unzulässige Bezeichnung als „Konzipient“

ArbeitsrechtJudikatur DienstzeugnisRdW 2005/715RdW 2005, 632 Heft 10 v. 17.10.2005

§ 39 AngG

Im Dienstzeugnis eines Rechtsanwaltsanwärters ist in der Umschreibung seiner Tätigkeit der Begriff “Rechtsanwaltsanwärter" und nicht der Begriff “Konzipient" zu verwenden.Wurde dem Rechtsanwaltsanwärter bereits bei seiner Einstellung ein Einsatz in einem bestimmten Rechtsbereich zugesagt, in dem er auch über entsprechendes Spezialwissen verfügte (hier: Umweltrecht), ist dieser Rechtsbereich als primäres Aufgabengebiet des Rechtsanwaltsanwärters auch im Dienstzeugnis anzuführen.

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