Art 2.2.4 ABH 1996
Nach Art 2.2.4 ABH 1996 (Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen) sind Geschäfts- und Sammelgelder nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die Beweislast, dass es sich bei gestohlenen Geldern um Geschäftsgelder handelt, obliegt dem Versicherer.