Computerprogramme, und dabei ist vor allem an solche mit Unterhaltungswert zu denken, zB Computerspiele, werfen - ähnlich wie Filmwerke - die Frage auf, wer an der Schaffung eines gewerbsmäßig hergestellten Computerwerkes derart mitgewirkt hat, dass der Gesamtgestaltung des Werkes die Eigenschaft einer eigentümlichen geistigen Schöpfung zukommt. Die nachfolgenden Überlegungen zum Werkschutz für Computerprogramme abseits der § 40a UrhG bis § 40e UrhG behandeln weder marken- noch wettbewerbsrechtliche Schutzmechanismen.