Nicht nur, dass die Zweitwohnsitzverordnung gesetzwidrig ist, hält sich das BMF nicht einmal an die gesetzwidrige Verordnung: Während nach der Verordnung der Steuerpflichtige zumindest fünf Jahre seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland haben muss, erhält er nach einer Auskunft des BMF die Benefizien der Verordnung bereits im Folgejahr nach der Verlegung seines Hauptwohnsitzes in die Steueroase.