ASGG: § 54 Abs 1
K-LKABG: § 4
Dienstgeber des Krankenhauspersonals in den K-Landeskrankenanstalten ist das Land K. Eine gegen ein Landeskrankenhaus gerichtete Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG ist daher wegen mangelnder passiver Klagslegitimation abzuweisen. Bei einer eine „freie“ Betriebsvereinbarung (BV) betreffenden Klage kann das Land K auch nicht als Betriebsinhaber iSv § 29 ArbVG passivlegitimiert sein.