AngG: § 6
ZPO: § 228
1. Erfolgsvoraussetzung eines Feststellungsbegehrens ist das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung, bei dessen Mangel das Begehren mit Urteil abzuweisen ist. Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage ist es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen besteht. Dabei kann nach der Rsp ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kl von rechtlich praktischer Bedeutung ist.