AZG § 20b
1. Der Arbeitsort eines AN ist der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen Tätigwerdens, der mit dem Betriebsort bzw der Zentrale des Unternehmens, bei dem der AN beschäftigt ist, nicht zusammenfallen muss. Je nach Art der Tätigkeit kann er daher wechseln oder einen engeren Bereich bedeuten.