ABGB: § 1330 Abs 2 ECG: § 3 Z 2 , §§ 15 , 16 , 19 Abs 1 MedienG: § 1 Abs 1 , 12 Abs 3
Der Provider, der selbst Inhalte zur Verfügung stellt, kann keine Haftungsprivilegien in Anspruch nehmen. Ein Unterlassungsanspruch wegen kreditschädigender Behauptungen ist daher nach der allgemeinen Bestimmung des § 1330 ABGB und den hiezu entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen.