MRG § 30 Abs 2 Z 8 , Abs 3 Satz 2
§ 30 Abs 3 Satz 2 MRG ist nach seinem erkennbaren Sinn und Zweck (Verhinderung von Spekulationskäufen) dahin teleologisch zu reduzieren, dass die 10-jährige Sperrfrist für die Vermieterkündigung wegen Eigenbedarfs dann nicht gilt, wenn der Rechtsvorgänger des Kündigenden bereits die Kündigung wegen Eigenbedarfs hätte geltend machen können.