Art 13 Z 3 lit b ABS 1995, § 11 VersVG - Bestätigt die Staatsanwaltschaft dem Versicherer, dass aufgrund des versicherungsgegenständlichen Brandereignisses Vorerhebungen gegen unbekannte Täter geführt werden, jedoch keine Vorerhebungen gegen den den Versicherer interessierenden Personenkreis (hier: Geschäftsführer der versicherten GmbH bzw deren leitende Angestellte), weil keine Verdachtsgründe für eine Täterschaft dieser Personen sprechen, darf der Versicherer das Ergebnis der eingeleitenden Ermittlungen nicht abwarten und mit der Zahlung zuwarten, sondern hat entweder zu zahlen oder den Anspruch abzulehnen und es auf einen Deckungsprozess ankommen zu lassen. 7 Ob 245/03k.