Unterlässt der Steuerpflichtige aufgrund eines Rechtsirrtums die Abfuhr einer Abgabe, kann er nur hoffen, dass er in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt und nicht in jenen des Verwaltungsstrafgesetzes. Ausschließlich das Finanzstrafgesetz schließt nämlich im Falle eines Rechtsirrtums die Bestrafung für ein Vorsatzdelikt aus.