ASVG: § 258 Abs 4 EheG: § 70 Abs 1 , § 87 Abs 2
1. Der bloße Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil stellt nach stRsp noch kein gerichtliches Urteil iSd § 258 Abs 4 lit a ASVG dar, auf dessen Grundlage eine - den Anspruch auf Witwenpension begründende - Unterhaltspflicht des ehemaligen Ehepartners angenommen werden kann.